Begeisternder Wahlkampf

Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten

zwischen dem Besteller, identifiziert durch die Rechnungsadresse des jeweiligen Auftrags
nachfolgend „Auftraggeber“ genannt

und

W hochzwei GmbH
Komturstraße 58-62
12099 Berlin
(vertreten durch die Geschäftsführung),
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

1. Der Auftragnehmer verarbeitet nur die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten welche der Auftraggeber bei der Bestellung in einem der Online-Shops des Auftragnehmers hochgeladen hat. Der Auftraggeber bleibt als verantwortliche Stelle Herr der Daten.

2. Unter Aufrechterhaltung seiner rechtlichen Selbständigkeit nach außen handelt der Auftragnehmer im Innenverhältnis ausschließlich nach Weisungen des Auftraggebers. Der Auftrag umfasst somit folgende Aufgaben: Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber gelieferte personenbezogenen Daten erfassen, speichern, verarbeiten und Serviceaufgaben hieraus übernehmen. Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers hinsichtlich der Nutzung über die Daten bestehen nicht.

3. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

2. Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Ergebnisse feststellt.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke.

2. Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen scharf getrennt werden. Die bei der Verarbeitung erhobenen und genutzten Daten werden gelöscht, sofern diese für die Auftragsabwicklung nicht mehr erforderlich sind.

3. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. Ausdrücklich sind auch entsprechende Maßnahmen durch den Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers in den Räumen des Auftragnehmers zuzulassen.

4. Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien sind datenschutzgerecht zu vernichten.

5. Die Beauftragung von Subunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zulässig. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber Subunternehmern gelten. Er hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu überprüfen. Die Weiterleitung von Daten ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtung nach § 4 erfüllt hat.

§4 Datengeheimnis

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den Datenschutz und die Datenverarbeitung geltenden Vorschriften zu beachten und die nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie die Einhaltung der Bestimmungen laufend zu überwachen. Er verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen (§ 5 BDSG).

2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Weiterhin hat der Auftragnehmer die Verpflichtung, bei der Verarbeitung der Daten nur solches Personal einzusetzen, das unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines Datenschutzverstoßes auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG schriftlich verpflichtet wurde. Dem Auftraggeber ist vom Auftragnehmer jederzeit auf Antrag nachzuweisen, dass die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach § 5 BDSG eingeholt worden sind. Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 5 BDSG sowie etwaiger Geheimhaltungsvorschriften gilt nach Auftragsbeendigung fort.

3. Auskünfte darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.

§ 5 Datensicherheit und Datensicherungsmaßnahmen

1. Die Regelungstatbestände des § 9 BDSG, der Anlage zu § 9 BDSG und § 11 BDSG sind verbindlich.

2. Der Auftragnehmer beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. Er gewährleistet die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherungsmaßnahmen und wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit nachweisen.

3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer führt die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen durch, die den Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG oder anderer datenschutzrechtlicher Anforderungen gewährleisten. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer entsprechende Anweisungen an die Mitarbeiter erteilt und sonstige Datenträger unter Verschluss zu verwahren.

4. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Entsprechendes gilt für Störungen sowie bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Meinung zu einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führen kann. Die Weisung braucht nicht befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geändert oder ausdrücklich bestätigt wird.

§ 6 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten bei der Erbringung der vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.

2. Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.

§ 7 Vertragsstrafe

1. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des BDSG die §§ 43 BDSG (Bußgeldvorschriften) und 44 BDSG (Strafvorschriften) zur Anwendung kommen. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Haftung für die vom Auftragnehmer grob fahrlässig verursachten Schäden, bei denen im Sinne des § 7 BDSG der Auftraggeber zu Schadensersatzleistungen verpflichtet ist.

§ 8 Sonstiges

1. Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

2. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

§ 9 Wirksamkeit der Vereinbarung

1. Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen, wird diese durch eine neue ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

2. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden Streitigkeiten ist Berlin.

4. Der Vertrag ist auch ohne Unterschrift des Auftragnehmers gültig. Der Auftraggeber stimmt dem Vertrag durch Bestätigung (Ankreuzen) im Bestellvorgang zu.